§ 10 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten über Vereinsstrafen nach § 4 der Satzung.

Das Schiedsgericht hat die Sache mit dem Betroffenen und dem Vorsitzenden mündlich zu erörtern. Ist der Betroffene minderjährig, ist die Sache auch mit dem gesetzlichen Vertreter und dem Jugendwart zu erörtern.

Das Schiedsgericht bestimmt eines seiner Mitglieder zum Protokollführer, der die Sitzungen des Schiedsgericht zu protokollieren hat. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgericht ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Bei Jugendlichen erfolgt die Mitteilung auch an einen der gesetzliche Vertreter.

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