§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer des Vorstandes, dem Sportwart, Sprecher des Sportausschusses, dem Pressewart, dem Freizeitwart und dem Jugendwart. Im Verhinderungsfall des Jugendwartes ist der stellvertretende Jugendwart stimmberechtigt. (vgl. §9.12) Außer dem Vorsitzenden kann jedes Vorstandsmitglied zwei Ämter bekleiden; wobei ein Vorstandsmitglied nicht gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender und Geschäftführer sein kann. Die Aufgaben des Sport-, Presse-, Freizeit- und Jugendwartes können auch von einem Ausschuss wahrgenommen werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für die Dauer einer Wahlperiode, der Stimmrecht im Vorstand hat. Kann der Ausschuss zu einem in der Vorstandssitzung zur Abstimmung gestellten Beschluss keine Mehrheit keine Mehrheit finden, hat sich der Sprecher des Ausschusses bei der Abstimmung zu enthalten. Für die Wahl des Ausschusses gelten die dieselben Bestimmungen wie für die Wahl von Vorstandsmitgliedern, wobei ein Vorstandsmitglied nicht gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender und Geschäftführer sein kann. 
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, kann der Restvorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen. 
  3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem Geschäftsführer den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Schiedsgericht zugewiesen sind. Der Vorstand kann für allgemeine oder besondere Aufgaben Bevollmächtigte bestellen. 
  4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter oder der Geschäftsführer laden zu den Vorstandssitzungen schriftlich oder mündlich ein. Die Tagesordnung soll mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, im Verhinderungsfall beider der Geschäftsführer. Ist auch der Geschäftsführer zur Leitung nicht in der Lage, wählt der Vorstand einen Leiter. Der Vorstand stimmt nach Köpfen offen ab. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnet sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen. Es gelten nur Mehrheitsbeschlüsse. 
  5. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und innen und hat Bankvollmacht. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall und hat auch Bankvollmacht. Im Verhinderungsfall beider erfolgt die Vertretung durch den Geschäftsführer und ein weiteres Vorstandsmitglied. 
  6. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Einhaltung der Satzung, der vereinseigenen Ordnungen und den Haushaltsplan zu überwachen. Er verwaltet das dem Verein gehörende Vermögen. Er überwacht den Zahlungsverkehr des Vereins und hat Bankvollmacht. Er erstellt den Haushaltsplan und bewahrt die Dokumente des Vereins auf. 
  7. Die Aufgaben des Vorstandes sind, die Geschäfte des Vereins zu führen, das Vereinsvermögen zu verwalten, wobei das Eingehen von Verpflichtungen und Verfügungen über das Vereinsvermögen sowie das eingehen, Aufheben und Ändern von Dauerschuldverhältnisses, die einen Betrag von € 3.000,00 überschreiten, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. 
  8. Der Schriftführer des Vorstandes erstellt von den Sitzungen des Vorstandes die Niederschrift und bewahrt diese auf. Des Weiteren ist er für die Erstellung der Protokolle der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung zuständig. 
  9. Der Pressewart ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Medien. 
  10. Der Sportwart ist für die sportlichen Belange des Vereins zuständig. 
  11. Der Freizeitwart ist für den Breitensport und die gesamte Freizeitreiterei zuständig. 
  12. Der Jugendwart ist der gewählte Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder. Er vertritt deren Belange innerhalb des Vereins und soll das sportlichen Vorankommen der Jugendlichen in Abstimmung mit dem Sportwart fördern. Der stellvertretende Jugendwart vertritt den Jugendwart im Verhinderungsfall.

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