§ 8 Mitgliederversammlung, Jugendwart und Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • die Änderung der Satzung,
    • den Erlass vereinseigener Ordnungen,
    • die Festsetzung der Beiträge, der Arbeitsstunden und deren Ersatzgelder sowie etwaiger Sonderumlagen,
    • den Beschluss des Haushaltsplans,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Bestätigung des Jugendwartes und seines Vertreters,
    • die Auflösung des Vereins
    und wählt
    • die Mitglieder des Vorstandes,
    • die Mitglieder des Schiedsgerichts,
    • die Kassenprüfer.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die außerordentlichen Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder vom Vorstand gefordert wird oder nach Auffassung des Vorstandes im Interesse des Vereins geboten ist. 
  3. Zur ordentlichen, wie zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider vom Geschäftsführer durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Tage der Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen liegen. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, beziehungsweise seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, wird sie vom Geschäftsführer geleitet. Ist auch dieser zur Leitung nicht in der Lage, hat die Mitgliederversammlung sich einen Leiter zu wählen. 
  5. Eine frist - und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 
  6. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Drei Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen. 
  7. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge müssen spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht behandelt. Andere Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung behandelt, aber nicht beschlossen werden. Der Vorsitzende hat auf die Anträge zur Tagesordnung durch Veröffentlichung am schwarzen Brett oder in sonstiger geeigneter Form unverzüglich hinzuweisen. Über Satzungsänderungsanträge sind die Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich zu informieren. Der Vorsitzende kann die Information an die Vereinsmitglieder zu Tagesordnungspunkten oder zu Satzungsänderungsanträgen im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung beider, dem Geschäftsführer überlassen. 
  8. Die Abstimmung über Sachanträge erfolgt durch offenes Handzeichen. Die Wahl von Personen erfolgt geheim. Dies gilt nicht für die Bestätigung des Jugendwartes und seines Vertreters. Die Wahl des Vorstandes kann in "Blockwahl" erfolgen. 
  9. Ein Sachantrag ist beschlossen, wenn der Antrag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Wahl einer Person erfolgt, wenn die Person die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Eine Person ist gewählt, wenn sie die Wahl annimmt. Eine Satzungsänderung ist beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Satzungsänderungen stimmen. 
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 
  11. Die minderjährige Vereinsmitglieder wählen den Jugendwart und seinen Vertreter offen oder geheim mit Stimmenmehrheit. Der Jugendwart und sein Vertreter müssen volljährig sein.
  12. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen und eine Prüfbericht für die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu erstellen. Die Kassenprüfer haben das Recht, vom Vorstand jederzeit die Einsichtnahme in die Buchführung und die Belege zu fordern sowie Vorlage der Kasse zu verlangen, nach vorheriger Anmeldung unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen.

neue Downloads

aktuelles Wetter

Anmeldung



Suchen

Zum Seitenanfang