§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 
  2. Die Aufnahmegebühr, die Beiträge, die Arbeitsstunden und das Ersatzgeld für nicht geleistete Arbeitsstunden sowie Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Überwachung und Durchsetzung der Zahlung erfolgt durch den Vorstand. 
  3. Die Beiträge sind auf das Konto des Vereins zu zahlen. Die Beitragszahlung sollte durch Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung erfolgen.

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