§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endete durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigungserklärung des Mitglieds bis zum 15. November eines jeden Jahres möglich.

Die Mitgliedschaft endet durch Streichung von der Mitgliederliste mit Ablauf des Geschäftsjahres. Das Mitglied ist vom Vorstand aus der Liste zu streichen, wenn die Aufnahmegebühr, der Beitrag, das festgesetzte Ersatzgeld für Arbeitsstunden oder eine Sonderumlage trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung nicht gezahlt wird.

Das Mitglied ist vom Vorstand aus der Liste zu streichen, wenn die Aufnahmegebühr, der Beitrag, das festgesetzte Ersatzgeld für Arbeitsstunden oder eine Sonderumlage trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mahnung nicht gezahlt wird. Auf diese Frist ist in der Mahnung hinzuweisen. Der Vorstand hat den Zugang der Mahnung bei dem Mitglied nachzuweisen. Die gezahlten Beiträge werden nicht anteilig erstattet.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

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