§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vereinsstrafen

  1. Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht der Teilnahme und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sowie der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und sind zur Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Gerätschaften nach Maßgabe der Reit- und Bahnordnung sowie der sonstigen vereinseigenen Ordnungen berechtigt. Die Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht und sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar. Der Verein soll alle Mitglieder in Erfüllung des Zweckes des Vereins fördern und unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • die Satzung, die erlassenen vereinseigenen Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
    • die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen, sowie festgesetzte Arbeitsstunden zu leisten oder das festgesetzte Ersatzgeld zu entrichten;
    • eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlage zu zahlen,
    • die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Tier-, Umwelt- und Naturschutzes zu beachten, insbesondere die ihnen anvertrauten Pferde deren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder zulänglich zu transportieren.
    • keine unsportlichen, unkameradschaftlichen oder dem Ansehen des Vereins abträglichen Handlungen vorzunehmen.
  3. Verletzt ein Mitglied schuldhaft seine Pflichten, kann der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes folgende Vereinsstrafen verhängen:
    • Verwarnung
    • Verweis
    • Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder vereinseigenen Veranstaltungen bis zu drei Monaten
    • Ausschluss aus dem Verein.
    Ist das Vereinsmitglied minderjährig, sind vor der Entscheidung des Vorstandes auch die gesetzlichen Vertreter anzuhören. Der Vorsitzende und der Jugendwart sowie die gesetzlichen Vertreter und das minderjährige Mitglied sollen hierzu vor der Entscheidung des Vorstandes ein gemeinsames Gespräch führen.
 

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