§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

  1. Die aktive Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Die aktiven Mitglieder können durch Ausübung ihres Stimmrechts und der Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Belange des Vereins mitbestimmen. 
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich zu informieren. 
  3. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf der Beitrittserklärung. Die minderjährigen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht. 
  4. Änderungen in der Stammmitgliedschaft während des laufenden Jahres sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Änderung. 
  5. Der Vorstand kann aktive Mitglieder, die dem Verein oder dem Reit - beziehungsweise dem Fahrsport wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen. Diese Bestellung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei. Die Stammmitgliedschaft und das Stimmrecht werden hiervon nicht berührt. 
  6. Fördermitglieder sind natürliche Personen ohne Stammmitgliedschaft im hiesigen Verein, die den Verein persönlich, finanziell oder materiell unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand erteilt. Die Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht. 
  7. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich alle Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der Leistungsprüfungsordnungen (LPO) und ihren Durchführungsbestimmungen. Bei der Teilnahme an nationalen Turnieren in der Bundesrepublik Deutschland gelten für die Mitglieder des Vereins die LPO der FN einschließlich der von ihr erlassenen Rechtsordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Die Entscheidung kann veröffentlicht werden.

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